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Oberste Landesbehörde im Sinne der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge in der jeweils geltenden Fassung ist das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz.
Fachkundige Vertreter der Landesbehörden im Ausschuss für Arbeitsmedizin nach § 9 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge in der jeweils geltenden Fassung werden durch das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz entsandt.