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Von Veröffentlichungen, die unter Nutzung des Archivgutes des Landesarchivs entstanden sind, steht dem Landesarchiv ein kostenloses Belegexemplar zu. Stellt dies im Einzelfall eine unzumutbare Härte dar, kann das Landesarchiv auf das Belegexemplar verzichten bzw. einvernehmlich einen Ankauf zu einem reduzierten Preis tätigen.
Ist für die Benutzung eines Depositums mit dem Eigentümer oder der Eigentümerin die Abgabe eines Belegexemplars vereinbart, steht diesem oder dieser ebenfalls ein Belegexemplar zu.