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Zum Versand geeignete Archivalien können in Ausnahmefällen zur Benutzung ausgeliehen werden, wenn Benutzung und Aufbewahrung unter vergleichbaren Bedingungen wie im Landesarchiv erfolgen und der Nutzungszweck nicht durch Versendung von Reproduktionen erreicht werden kann.
Zur Ausstellung geeignete Archivalien können ausgeliehen werden, wenn die Ausstellungsbedingungen fachlichen Anforderungen entsprechen und der Ausstellungszweck nicht durch Verfügungstellung von Reproduktionen erreicht werden kann.
Die Entscheidung über Versand und Ausleihe sowie über die jeweilige Dauer fällt der Leiter oder die Leiterin des Landesarchivs unter fachlichen Gesichtspunkten. Ein Anspruch auf Versand oder Ausleihe besteht nicht.
Über die Ausleihe ist zwischen dem Landesarchiv und dem Entleiher oder der Entleiherin ein Leihvertrag abzuschließen.
Die Anfertigung von Reproduktionen am fremden Nutzungsort bedarf der vorherigen Einwilligung des Landesarchivs.
Die jeweils anfallenden Kosten trägt der Besteller oder die Bestellerin.