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Auf die Versendung von Archivgut zur Einsichtnahme außerhalb des Lesesaals der das betreffende Archivgut verwahrenden Abteilung des Landesarchivs besteht kein Rechtsanspruch. Die Entscheidung über die Versendung liegt beim Landesarchiv.
Die Versendung kann auf begründeten Antrag hin in Ausnahmefällen und nur in sehr beschränktem Umfang zur Nutzung in hauptamtlich verwaltete Archive des Inlands erfolgen, sofern diese sich verpflichten, das Archivgut in den Diensträumen unter ständiger fachlicher Aufsicht nur der antragstellenden Person vorzulegen, es diebstahl- und feuersicher zu verwahren, keine Kopien oder Reproduktionen anzufertigen und das Archivgut nach Ablauf der vom Landesarchiv bestimmten Ausleihfrist, die vier Wochen nicht überschreiten soll, in der von diesem bestimmten Versendungsart zurücksenden. Die Ausleihfrist kann auf Antrag verlängert werden.
Über die Art der Versendung entscheidet das Landesarchiv, wobei eine Sendung höchstens zehn Archivalieneinheiten umfassen soll. Die Kosten tragen diejenigen, die die Versendung veranlasst haben.
Aus wichtigen Gründen können versandte Archivalien jederzeit zurückgefordert werden.
Das Landesarchiv hat bei Versendung von Archivgut die Empfängerin oder den Empfänger zur Beachtung der Vorschriften dieser Verordnung zu verpflichten.
Von der Versendung ausgeschlossen sind
Archivalien, die
Nutzungsbeschränkungen unterliegen,
wegen ihres hohen Wertes, ihres Ordnungs- und Erhaltungszustandes, wegen ihres Formates oder aus anderen Sicherheits- oder konservatorischen Gründen versendungsunfähig sind,
häufig genutzt werden oder
noch nicht ausreichend verzeichnet sind, und
Findmittel.
Anträge nach § 7 Absatz 6 des Archivgesetzes Nordrhein-Westfalen sind mit genauer Bezeichnung des Themas der Arbeit, detaillierter Angabe des in Frage kommenden…
Versendung von Archivgut zur Einsichtnahme an einem anderen Ort,
Die Nutzungsgenehmigung kann außer aus den in § 6 Absatz 2 des Archivgesetzes Nordrhein-Westfalen genannten Gründen eingeschränkt oder versagt werden, wenn
Nach Maßgabe des Archivgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 188), das zuletzt durch Gesetz vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 603)…
Zum Versand geeignete Archivalien können in Ausnahmefällen zur Benutzung ausgeliehen werden, wenn Benutzung und Aufbewahrung unter vergleichbaren Bedingungen…
Das Landesarchiv ist berechtigt, Archivgut sowie die dazugehörigen Findmittel unter Wahrung der schutzwürdigen Belange Betroffener zu veröffentlichen. § 6…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.