AROG — InhaltsübersichtGesetzgeltende FassungSachgebietStrafrecht§ 22 AROGFreie Träger der Straffälligenarbeit und OpferhilfeGesetz zur ambulanten Resozialisierung und Opferhilfe (AROG) Vom 21. Januar 2015* § 21§ 23 Leichte SpracheEinfache Sprache BarrierefreiFreie Träger der Straffälligenarbeit und Opferhilfe können Aufgaben gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 4, 6, 7 sowie gemäß § 14 Absatz 1 wahrnehmen.