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An der Verwirklichung der in § 2 Absatz 1 Satz 1 benannten Ziele wirken weitere staatliche und kommunale Leistungserbringer im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeiten sowie private gemeinnützige Einrichtungen gemäß ihrer satzungsgemäßen Vorgaben oder sonstiger Zweckbestimmungen mit.
Unter Berücksichtigung von § 3 weisen die ambulanten sozialen Dienste der Justiz des Saarlandes ihre Klientinnen und Klienten auf diesbezügliche Hilfsangebote hin und unterstützen sie beim Zugang zu diesen Hilfen. Abschnitt 5 Aufsicht