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Leistungen zur Resozialisierungs- und Opferhilfe werden im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags auch von den örtlichen und überörtlichen Trägern der Jugend- und Sozialhilfe erbracht.
Unter Berücksichtigung von § 3 weisen die ambulanten sozialen Dienste der Justiz des Saarlandes ihre Klientinnen und Klienten auf diesbezügliche Hilfsangebote hin und unterstützen sie beim Zugang zu diesen Hilfsangeboten.