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Zeugnisse enthalten die Bewertung der Leistungen in den einzelnen Fächern als Zeugnisnoten gemäß § 7; das gilt auch für die Leistungen in dem Fach, in dem der Schüler gemäß § 6 Abs. 2 von der Teilnahme am Unterricht mit Ausnahme der schriftlichen und mündlichen Leistungskontrollen befreit war.
Beurteilungen eines Schülers unter „Bemerkungen“ in Abgangs- und Abschlusszeugnissen sind unzulässig.