Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Stundentafeln sind in Anlage 1 dieser Verordnung enthalten.
Schüler, die auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit in einem Fach bereits über erhebliche Kenntnisse verfügen, können in der Unter- und Oberstufe des Bildungsganges II vom Schulleiter in diesem Fach vom Unterricht befreit werden; die Befreiung ist jederzeit widerruflich. Befreite Schüler bleiben verpflichtet, an allen schriftlichen Arbeiten in diesem Fach teilzunehmen und ihren Leistungsstand auf Verlangen des Fachlehrers durch mündliche Leistungen nachzuweisen.