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Für die im Bildungsgang I auszustellenden Zeugnisse gilt:
Zeugnisse werden als Halbjahreszeugnisse nach dem Muster der Anlage 2.1, als Abgangszeugnisse nach dem Muster der Anlage 2.3 und als Abschlusszeugnisse nach dem Muster der Anlage 2.4 ausgestellt.
Ein Abgangszeugnis wird einem Schüler ausgestellt, der die Schule ohne Hauptschulabschluss verlässt oder wechselt. Liegt zum Zeitpunkt des Abgangs das Halbjahreszeugnis weniger als sechs Unterrichtswochen zurück, so ist der im Halbjahreszeugnis enthaltene Leistungsstand aufzuführen, sonst der Leistungsstand zum Zeitpunkt der Zeugnisausstellung.
Für die im Bildungsgang II auszustellenden Zeugnisse gilt: Liegt zum Zeitpunkt des Abgangs das Jahreszeugnis oder das Halbjahreszeugnis weniger als sechs Unterrichtswochen zurück, so ist der im Jahreszeugnis bzw. Halbjahreszeugnis enthaltene Leistungsstand im Abgangszeugnis aufzuführen, sonst der Leistungsstand zum Zeitpunkt der Zeugnisausstellung. Verlässt der Schüler die Schule zum Ende der Unterstufe oder innerhalb von vier Wochen vor dem letzten Unterrichtstag der Unterstufe, so ist von der Schule über die Versetzung zu entscheiden; versetzte Schüler erhalten einen entsprechenden Vermerk im Abgangszeugnis; nicht versetzte Schüler erhalten ein Abgangszeugnis ohne Versetzungsvermerk und zusätzlich ein Jahreszeugnis mit dem Vermerk der Nichtversetzung und gegebenenfalls mit dem Vermerk, dass der Schüler gemäß § 15 Abs. 2 die Schule verlassen muss.
Zeugnisse werden als Jahreszeugnisse nach dem Muster der Anlage 2.5, als Halbjahreszeugnisse nach dem Muster der Anlage 2.6, als Abgangszeugnisse nach dem Muster der Anlage 2.7 und als Abschlusszeugnisse nach dem Muster der Anlage 2.8 ausgestellt.
Ein Abgangszeugnis wird einem Schüler der Unterstufe oder Oberstufe ausgestellt, der die Schule ohne mittleren Bildungsabschluss verlässt oder wechselt.
Die Zeugnisvordrucke entsprechend den Mustern der Anlagen 2.1 bis 2.8 werden vom Schulträger beschafft.
Die Zeugnisse werden als Einzelzeugnisse ausgestellt. Sie werden durch den Klassenlehrer handschriftlich oder maschinenschriftlich ausgefertigt. Eintragungen dürfen weder radiert noch korrigiert sein; die Möglichkeit nachträglicher Zusätze ist durch entsprechende Schreibweise oder Streichung auszuschließen. Die Zeugnisse sind handschriftlich vom Schulleiter und vom Klassenleiter oder ihrem jeweiligen Vertreter, Abschlusszeugnisse zusätzlich vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterzeichnen. Die Verwendung von Faksimile-Stempeln ist unzulässig.
Abschlusszeugnisse tragen das Datum der Schlusskonferenz, andere Zeugnisse das des Ausgabetages. Abgangs- und Abschlusszeugnisse sind mit dem Siegel der Schule zu versehen.
Von Abgangs- und Abschlusszeugnissen ist eine Zweitschrift anzufertigen, die an der Schule aufzubewahren ist.