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Die Noten der am Ende des betreffenden Bildungsganges zu erteilenden Zeugnisse werden nach der Verordnung - Prüfungsordnung - über die staatliche Abschlussprüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses an Erweiterten Realschulen in Abendform vom 8. September 2000 (Amtsbl. S. 1818), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 27. Juni 2017 (Amtsbl. I S. 624), in ihrer jeweils geltenden Fassung beziehungsweise nach der Verordnung - Prüfungsordnung - über die staatliche Abschlussprüfung zum Erwerb des mittleren Bildungsabschlusses an Erweiterten Realschulen in Abendform vom 8. September 2000 (Amtsbl. S. 1824), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 27. Juni 2017 (Amtsbl. I S. 624), in ihrer jeweils geltenden Fassung festgesetzt. Für die Noten in den anderen Zeugnissen gelten die folgenden Absätze.
Die Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters setzt die Zeugnisnoten auf Vorschlag des jeweiligen Fachlehrers fest.
Die Zeugnisnote fasst die Gesamtleistung des Schülers in dem betreffenden Fach zusammen. Die Zeugnisnote in einem schriftlichen Fach darf nicht allein aus den Ergebnissen der schriftlichen Arbeiten hergeleitet werden; maßgeblichen Einfluss auf die Zeugnisnote hat auch die Qualität der Mitarbeit des Schülers im Unterricht. Dieser Grundsatz gilt in besonderem Maße auch für nicht schriftliche Fächer. Demzufolge ist die Zeugnisnote das Ergebnis einer wertenden fachlich-pädagogischen Gesamtbeurteilung und kann nicht schematisch errechnet werden.