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Versetzung und Nichtversetzung sind pädagogische Maßnahmen, die den Bildungsgang des Schülers mit seiner geistigen Entwicklung in Übereinstimmung halten und eine den Unterrichtszielen der Schule entsprechende Leistungsfähigkeit in der Oberstufe sichern sollen. Nach Maßgabe des § 14 ist ein Schüler zu versetzen, der aufgrund seiner Leistungen den Anforderungen im laufenden Schuljahr im Ganzen entsprochen hat und deshalb erwarten lässt, dass er den Anforderungen der Oberstufe gewachsen ist.
Der Entscheidung über die Versetzung oder Nichtversetzung werden die Zeugnisnoten in den nachgenannten Unterrichtsfächern zugrunde gelegt.
Fächergruppe I: Deutsch, Mathematik, Fremdsprache;
Fächergruppe II: die übrigen Fächer laut Stundentafel.
Die Versetzung darf nicht von den Ergebnissen besonderer Prüfungsleistungen abhängig gemacht werden.
Eine Versetzung auf Probe ist unzulässig.
Versetzungsentscheidungen trifft die Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters. Hierbei trifft der einzelne Lehrer seine Entscheidung nicht nur aufgrund der Leistungen in seinem Fach, sondern im Hinblick auf die Gesamtheit der Leistungen.