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Ein Schüler ist nicht zu versetzen, wenn die Zeugnisnoten
in zwei Fächern der Fächergruppe I unter „ausreichend“ (04 Punkte) liegen oder
in mehr als zwei Fächern unter „ausreichend“ (04 Punkte) liegen oder
in zwei Fächern der Fächergruppe II „ungenügend“ (00 Punkte) lauten oder
in je einem Fach der Fächergruppen I und II unter „ausreichend“ (04 Punkte) liegen und mindestens eine dieser Noten „ungenügend“ (00 Punkte) lautet oder
in einem Fach der Fächergruppe I „ungenügend“ (00 Punkte) und nicht mindestens in zwei Fächern, von denen eines der Fächergruppe I angehören muss, „gut“ (12/11/10 Punkte) oder „sehr gut“ (15/14/13 Punkte) lauten oder
in je einem Fach der Fächergruppen I und II „mangelhaft“ (03/02/01 Punkte) und nicht in drei oder mehr Fächern, von denen eines der Fächergruppe I angehören muss, mindestens „befriedigend“ (07 Punkte) lauten oder
in einem Fach der Fächergruppe II „ungenügend“ (00 Punkte), in einem weiteren Fach der Fächergruppe II „mangelhaft“ (03/02/01 Punkte) und nicht in mindestens zwei Fächern „gut“ (12/11/10 Punkte) oder „sehr gut“ (15/14/13 Punkte) lauten.
Die Versetzung kann versagt werden, wenn der Schüler in einem Fach der Fächergruppe I die Note „mangelhaft“ hat und in der Mehrzahl der übrigen Fächer die Leistungen jeweils schwach ausreichend sind, so dass eine erfolgreiche Mitarbeit in der Oberstufe nicht zu erwarten ist, oder wenn der Schüler in zwei Fächern der Fächergruppe II die Note „mangelhaft“ hat und in der Mehrzahl der übrigen Fächer die Leistungen jeweils schwach ausreichend sind, so dass eine erfolgreiche Mitarbeit in der Oberstufe nicht zu erwarten ist.
In allen übrigen Fällen ist der Schüler zu versetzen.