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Für den Pflichtunterricht in der Grundschule gelten folgende Stundentafeln: Klassenstufen 1 und 2 Fächer Anzahl der Unterrichtsstunden pro Woche (mit Französisch) Religion 2 Grundlegender Unterricht: (16) Deutsch 5 Sachunterricht 3 Mathematik 5 Bildende Kunst/Musik 3 Sport 2 Französisch - (2) Förderunterricht 5 (3-5) Gesamtstundenzahl 25 (25-27) Klassenstufen 3 und 4 Fächer Anzahl der Unterrichtsstunden pro Woche Religion 2 Deutsch 5 Sachunterricht 4 Mathematik 5 Bildende Kunst 2 Musik 2 Sport 2 Französisch 2 Förderunterricht 2 Gesamtstundenzahl 26
Zu den Stundentafeln werden ergänzend folgende Bestimmungen getroffen:
Unterrichtserteilung, Rhythmisierung
Die Unterrichtsstunden sind gleichmäßig auf die Woche zu verteilen, so dass die tägliche Schulzeit, beginnend mit der ersten Stunde, frühestens nach der fünften Stunde endet (verlässliche Grundschule).
Die Stundenvorgaben - insbesondere für den grundlegenden Unterricht - dienen der Orientierung. Wo es sich anbietet, soll fächerübergreifend-ganzheitlich unterrichtet werden. Die Stundenvorgaben sind kein starres zeitliches Schema. Die Lehrkräfte entscheiden in pädagogischer Verantwortung, wie viel Zeit sie unter Berücksichtigung der Aufnahmefähigkeit ihrer Schüler und Schülerinnen für die Vermittlung und Einübung des Unterrichtsstoffes verwenden. Allerdings sind die für die jeweilige Klassenstufe zuvor abgestimmten Zielvorgaben hinsichtlich der Stoffvermittlung zu beachten.
In den Klassenstufen 1 und 2 ist zu gewährleisten, dass die Schüler und Schülerinnen täglich Deutsch-, Mathematik- und Förderunterricht erhalten, der im Regelfall vom Klassenlehrer oder von der Klassenlehrerin erteilt wird. Die Schulkonferenz kann auf Vorschlag der Gesamtkonferenz im Rahmen der erweiterten Selbständigkeit der Schulen beschließen, den Unterricht im Rahmen des Gesamtzeitumfangs frei zu rhythmisieren. Schulen, die von der in der vorstehenden Regelung eröffneten Möglichkeit Gebrauch machen, berichten hierüber der Schulaufsichtsbehörde.
Auf Vorschlag der Fachkonferenz können mit -Zustimmung der Schulkonferenz Fachstunden und Lehrplaninhalte in benachbarte Klassenstufen verlagert werden; Nummer 1 Satz 7 bleibt unberührt. Die Anforderungen des Lehrplans bzw. der Bildungsstandards müssen am Ende eines Zwei-Jahres-Zeitraums erreicht, der Stundenausgleich muss erfolgt sein. Die Anforderungen zentraler Leistungsüberprüfungen sind zu berücksichtigen. Die Schulkonferenz kann auf Vorschlag der Gesamtkonferenz im Rahmen der erweiterten Selbständigkeit der Schulen beschließen, dass aus pädagogischen Gründen vorübergehend die Stundenzahl einzelner Fächer erhöht werden kann, wobei die zusätzlichen Stunden durch vorübergehende Reduzierung in anderen Fächern gewonnen werden können; dabei darf maximal ein Viertel der Wochenstunden eines Faches pro Schuljahr als Kompensation für die Erhöhung des Stundenansatzes eines anderen Faches eingesetzt werden; Nummer 1 Satz 7 bleibt unberührt; § 13 Absatz 2 des Schulordnungsgesetzes bleibt unberührt. Satz 3 gilt entsprechend. Die grundlegenden Anforderungen des Bildungsganges einschließlich des Fächerkanons sind einzuhalten.Schulen, die von den in den vorstehenden Regelungen eröffneten Möglichkeiten Gebrauch machen, berichten hierüber der Schulaufsichtsbehörde.
Pausenregelung
Die Gesamt-Pausenzeit an einem Vormittag mit mindestens fünf Unterrichtsstunden beträgt mindestens 50 Minuten. Das Nähere regelt die Schulkonferenz.
Förderunterricht
Der verpflichtende Förderunterricht kommt als individuelle und gemeinsame Förderung allen Schülern und Schülerinnen zugute. Er dient dem Ausgleich von individuellen Lernrückständen oder der zusätzlichen Förderung. Grundlage für die Förderung ist ein Förderkonzept, das unter Berücksichtigung einer individuellen Lernstandsdiagnose der einzelnen Kinder erstellt wird.