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Jedes der Verwaltungsvereinbarung beigetretene Land kann die Vereinbarung nach Abschluss der Softwareentwicklung des Kernsystems (nach Abnahme) unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum 31. Dezember eines Kalenderjahres gegenüber dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden schriftlich kündigen. Bis zum Abschluss der Softwareentwicklung des Kernsystems ist eine Kündigung dieser Verwaltungsvereinbarung nicht möglich, da ein Rücktritt in dieser Phase der Gesamtfinanzierung des Projekts die Grundlage entziehen würde. Als Kernsystem gilt die Software in dem Umfang, wie sie auf Grund der Ausschreibung als ASYS-Softwareerstellung nach § 6 in Auftrag gegeben wird.
Ein der Verwaltungsvereinbarung beigetretenes Land kann ausgeschlossen werden, wenn es mit Zahlungen mehr als zwei Jahre im Verzug ist. Die Rechte einer ausgeschlossenen Vertragspartei ruhen mit dem Ausschluss. Die vor dem Ausschluss begründeten Zahlungsverpflichtungen bleiben bestehen.
Wird die Vereinbarung von allen Ländern gekündigt, so gelten ihre Bestimmungen bis zur endgültigen Abwicklung aller auf Grund dieser Vereinbarung bestehenden Verpflichtungen.