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Zur Realisierung der sich aus dem Datenverbund und der Vergabe von Aufträgen an Dritte ergebenden Aufgaben, die durch die Ländervereinbarung bestimmt sind, wird eine Koordinierungsstelle (IKA) eingerichtet.
Zur Wahrnehmung der Aufgaben der IKA ist durch einstimmigen Beschluss der Länderarbeitsgruppe eine juristische Person auszuwählen. Der für die Beauftragung notwendige Vertrag wird von der Länderarbeitsgruppe bestätigt. Der Vorsitzende der Länderarbeitsgruppe wird zum Abschluss bevollmächtigt. Die Einzelheiten werden im Vertrag zur Bildung der IKA geregelt.
Die IKA ist die Geschäftsstelle der Länderarbeitsgruppe ASYS.
Der IKA wird durch die Finanzierungspläne gemäß § 4 Abs. 3 ein Eigenbudget zugewiesen. Mit dem Eigenbudget werden die Kosten für Softwarepflege, die Aufwendungen für den Betrieb der IKA (Personal- und Sachmittel etc.) und die Kommunikationsaufwendungen abgedeckt. Der IKA können zweckgebundene zusätzliche Mittel durch Beschluss der Länderarbeitsgruppe im Rahmen des Jahresfinanzierungsplans zugewiesen werden.
Zu den Aufgaben der IKA, die im Einzelnen in der Geschäftsordnung geregelt werden, gehören insbesondere:
die Wahrnehmung der Funktion des Auftraggebers für die Unterzeichnerländer gegenüber einem Auftragnehmer/einer Auftragnehmerin in Vollmacht des Vorsitzenden/der Vorsitzenden und im Auftrag der Länderarbeitsgruppe,
Koordinierung des Datenflusses und Gewährleistung eines regelmäßigen Datenaustauschs bei Landesgrenzen überschreitenden Entsorgungsvorgängen, einschließlich vertraglicher Regelungen zur Datenübertragung,
Sammlung und Weiterleitung von fachlichen Informationen und Klärung von Fragestellungen zur Abfallüberwachung mit überregionaler Bedeutung,
Verwaltung des Eigenbudgets nach Absatz 5,
Abrechnung der jährlichen Aufwendungen mit den Vertragsparteien nach dem vereinbarten Finanzierungsschlüssel nach § 9 Abs. 1,
Erstellung eines jährlichen Geschäftsberichts über wahrgenommene Aufgaben und die Abwicklung der Finanzierung zur Prüfung durch die Steuerungsgruppe und Vorlage bei der Länderarbeitsgruppe.
Aufträge zur Erstellung von Software im Rahmen der Aufgaben nach Absatz 3 werden von der IKA auf der Basis der jeweils geltenden Vergabebestimmungen erteilt.