Gesetze
Gesetz wird geladen …
Mit der Organisation der Zusammenarbeit wird eine Länderarbeitsgruppe beauftragt. Diese tritt im Rahmen der Übergangsregelung nach § 17 an die Stelle der bestehenden Länderarbeitsgruppe ARSYS. In der Länderarbeitsgruppe werden alle grundlegenden Abstimmungen und Entscheidungen für die Umsetzung dieser Verwaltungsvereinbarung getroffen. Der Länderarbeitsgruppe gehören je ein Vertreter/eine Vertreterin der Unterzeichnerländer an.
Die Länderarbeitsgruppe stellt die Geschäftsordnung nach § 1 Abs. 5 auf. Sie bedarf der Beschlussfassung durch die Länderarbeitsgruppe - in Abweichung der generellen Regelung des Absatzes 10 - mit einer Vierfünftelmehrheit aller Vertragsparteien.
Die Länderarbeitsgruppe beschließt den Arbeits- und den Finanzierungsplan des Projektes sowie die daraus abgeleiteten Jahresarbeits- und Jahresfinanzierungspläne. Die Pläne sind für die Dauer der Gültigkeit der Vereinbarung fortzuschreiben.
Die Länderarbeitsgruppe beschließt die in den Arbeitsgruppen und in der Steuerungsgruppe (nach § 5) vorbereiteten Softwareentwicklungsaufträge. Dazu gehören auch die Verfahren für die Pilotierung, den Test und die Abnahme.
Die Länderarbeitsgruppe beschließt mit den Jahresarbeits- und Jahresfinanzierungsplänen nach Absatz 3 alle Leistungen, die finanzielle Auswirkungen haben. Sie prüft die Erledigung und entlastet die IKA nach Bestätigung des Geschäftsberichts.
Die Länderarbeitsgruppe wählt aus ihrer Mitte den Vorsitzenden/die Vorsitzende und den stellvertretenden Vorsitzenden/die stellvertretende Vorsitzende mit einer Zweidrittelmehrheit nach Maßgabe des Absatzes 10. Wiederholungswahlen sind möglich. Die Wahlperiode betragt ein Jahr, sofern nicht durch Beschluss der Länderarbeitsgruppe ein anderer Zeitraum festgelegt wird.
Die Länderarbeitsgruppe richtet die InformationsKoordinierende Stelle - IKA ein.
Die Länderarbeitsgruppe wählt die Mitglieder der Steuerungsgruppe mit einer Zweidrittelmehrheit nach Maßgabe des Absatzes 10.
Die Länderarbeitsgruppe kann zur Bearbeitung spezieller Fragen Arbeitsgruppen bilden. Sie schlägt die Vertreter der Arbeitsgruppe vor und bestimmt Aufgaben sowie Dauer der Tätigkeit. In bestimmten Fällen können Arbeitsgruppen auch von der Steuerungsgruppe eingerichtet werden.
In der Länderarbeitsgruppe hat jede Vertragspartei eine Stimme. Die Länderarbeitsgruppe, ist beschlussfähig, wenn mehr als drei Viertel der Vertragsparteien anwesend sind. Beschlüsse sind mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Vertragsparteien zu fassen. Der Arbeits- und Finanzierungsplan, Beschlüsse mit finanziellen Auswirkungen, die über den Finanzierungsplan hinausgehen, sowie Beschlüsse nach § 14 Abs. 2 müssen einstimmig bei Anwesenheit aller Vertragsparteien gefasst werden. Ausgaben im Rahmen des beschlossenen Finanzierungsplans, die durch das Eigenbudget nach § 10 Abs. 3 abgedeckt sind, bedürfen keiner weiteren gesonderten Beschlussfassung der Vertragsparteien.
Die Länderarbeitsgruppe tagt mindestens zweimal jährlich.
Auf der Basis der Verwaltungsvereinbarung von der Länderarbeitsgruppe gefasste Beschlüsse sind für die Gremien nach § 3 Abs. 1 verbindlich.