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Weitere Länder können später mit Zustimmung der Vertragsparteien beitreten. Sie stellen gegenüber den Ländern, vertreten durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende der Länderarbeitsgruppe einen schriftlichen Antrag. Die zu leistenden Kosten im Rahmen des nachträglichen Beitritts ergeben sich grundsätzlich aus der Kostenregelung des § 9 Abs. 1. Die Einzelheiten werden in der Geschäftsordnung geregelt.
Dritte und nicht an der ARSYS-Entwicklung beteiligte Länder, die das DV-Verfahren ARSYS bis zur Außerdienststellung noch nutzen wollen, leisten hierfür einen Nutzungsbeitrag an die Vertragsparteien der Länderübereinkunft "Begleitscheinverfahren". Die Höhe dieses Nutzungsbeitrags wird im Geist der Länderübereinkunft und unter Berücksichtigung der Restnutzungsmöglichkeit bilateral mit dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden der Länderarbeitsgruppe ausgehandelt. Der Nutzungsbeitrag wird zweckgebunden für das neue DV-Verfahren ASYS eingesetzt. Er kann als Geldbetrag unmittelbar an die IKA zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 6 gezahlt werden. Ersatzweise ist auch die individuelle Übernahme der Finanzierung eines angemessenen Softwaremoduls des DV-Systems ASYS möglich; die IKA ist in diesem Fall Auftraggeberin für die Softwareerstellung und für die Vertragsabwicklung verantwortlich. Es kann mit dem Land eine Abwicklung nach Teil II der Verwaltungsvereinbarung festgelegt werden.