Gesetze
Gesetz wird geladen …
In die berufsbegleitende Teilzeitausbildung für beruflich nicht einschlägig Beschäftigte an Akademien für Erzieherinnen und Erzieher - Fachschulen für Sozialpädagogik - wird aufgenommen, wer neben den in § 5 Absatz 1 genannten Voraussetzungen nachweist, dass er vor der Aufnahme in die Fachschule ein Fachpraktikum von insgesamt 400 Stunden in geeigneten Praxiseinrichtungen der sozialpädagogischen Arbeitsfelder nach § 2 Absatz 1 - vorbehaltlich der besonderen Regelung nach § 10 Absatz 4 - abgeleistet hat. Hierbei muss von der Praxiseinrichtung bescheinigt werden, dass die 400 Stunden tatsächlich in der Einrichtung erbracht wurden. Die einschlägige, mindestens sechswöchige, fachkundig angeleitete sozialpädagogische Tätigkeit in den Arbeitsfeldern nach § 2 Absatz 1 in einer Praxiseinrichtung (§ 5 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d) wird nicht auf das nach Satz 1 zu erbringende Fachpraktikum angerechnet.
Die berufsbegleitende Teilzeitausbildung für beruflich nicht einschlägig Beschäftigte dauert vier Schuljahre. Sie gliedert sich in die fachtheoretische Ausbildung, die drei Schuljahre umfasst, und in die sich daran anschließende, ein Schuljahr dauernde, berufspraktische Ausbildung. Für die fachtheoretische Ausbildung an der Schule gilt die Stundentafel in Anlage 16. § 72 Absatz 2 gilt entsprechend. Über den gesamten Zeitraum sind 2.880 Stunden fachtheoretische Ausbildung abzuleisten, hiervon sind 600 Stunden als betreute und durch Lehrkräfte vor- und nachbereitete andere Lernform, die von der Fachschule in einer auf die jeweilige Klasse bezogenen Stundentafel gesondert auszuweisen sind, und an der Fachschule 1.800 Stunden des fachrichtungsübergreifenden und fachrichtungsbezogenen Lernbereichs im Pflichtbereich, 240 Stunden des fachrichtungsbezogenen Lernbereichs des Wahlpflichtbereichs und 240 Stunden des unterstützenden Lernbereichs abzuleisten, in der Regel begleitend zu einer beruflich nicht einschlägigen Tätigkeit.
In der berufspraktischen Ausbildung sind insgesamt 1.280 Stunden abzuleisten, von denen 1.200 Stunden auf die berufspraktische Ausbildung in der Praxiseinrichtung und 80 Stunden auf die die berufspraktische Ausbildung begleitenden Arbeitsgemeinschaften an der Schule entfallen. Die 1.200 Stunden berufspraktische Ausbildung sind in der Praxiseinrichtung zu erbringen, wobei die berufspraktische Ausbildung nach Erreichen der Mindeststundenzahl zwingend bis zur letzten Prüfungsleistung fortzusetzen ist, eine Anrechnung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 ist nicht möglich.
§ 61 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. b) Zeugnisse und Versetzung