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Die Normalentwicklung der Normalfaktoren nach § 7 Satz 1 des Gesetzes über den Saarlandpakt ergibt sich durch Fortschreibung ihrer Basiswerte. Bezugsjahr ist jeweils das Haushaltsjahr.
Die Fortschreibung der Basiswerte bestimmt sich wie folgt: Im Fall einer drohenden oder bereits eingetretenen außergewöhnlichen Notsituation, von der die Gesamtheit aller Gemeinden betroffen ist, kann das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft und im Benehmen mit dem Kommunalen Sanierungsrat die Fortschreibung der Basiswerte nach den Nummern 1 bis 5 im laufenden Haushaltsjahr an die Ergebnisse der Regionalisierung der Steuerschätzung vom Mai des laufenden Haushaltsjahres anpassen.
Bei der Gewerbesteuer werden als Basiswerte die Grundbeträge im Mittel des mit dem zweitvorangegangenen Jahr endenden Zeitraums von vier Jahren, verändert um die prozentuale Differenz zwischen dem Gesamtniveau der Grundbeträge aller Gemeinden im Vierjahresdurchschnitt und dem entsprechenden Wert des zweitvorangegangenen Jahres (angepasste Grundbeträge), vervielfacht mit dem Hebesatz im zweitvorangegangenen Jahr, angesetzt. Die Fortschreibung erfolgt mittels der Ergebnisse der jüngsten verfügbaren Regionalisierung der Steuerschätzung des Vorjahres.
Bei der Gewerbesteuerumlage werden als Basiswerte die angepassten Grundbeträge nach Nr. 2, vervielfacht mit dem für die Ermittlung der Gewerbesteuerumlage maßgeblichen Vomhundertsatz im zweitvorangegangenen Jahr, angesetzt. Die Fortschreibung erfolgt mittels der Ergebnisse der jüngsten verfügbaren Regionalisierung der Steuerschätzung des Vorjahres.
Bei dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer werden als Basiswerte die Einzahlungen des zweitvorangegangenen Jahres angesetzt. Die Fortschreibung erfolgt mittels der Steigerungsraten aus den Ergebnissen der jüngsten verfügbaren Regionalisierung der Steuerschätzung des Vorjahres unter Berücksichtigung eines Abschlags aufgrund der demografischen Entwicklung in Höhe von 0,3 Prozent auf das Gesamtergebnis.
Bei dem Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer werden als Basiswerte die Einzahlungen des zweitvorangegangenen Jahres angesetzt. Die Fortschreibung erfolgt mittels der Steigerungsraten aus den Ergebnissen der jüngsten verfügbaren Regionalisierung der Steuerschätzung des Vorjahres unter Berücksichtigung eines Abschlags aufgrund der demografischen Entwicklung in Höhe von 0,3 Prozent auf das Gesamtergebnis.
Bei den Schlüsselzuweisungen und bei den Sonderschlüsselzuweisungen werden als Basiswerte die Ist-Zahlungen im Mittel des mit dem Vorjahr endenden Zeitraums von vier Jahren, verändert um die prozentuale Differenz zwischen dem Gesamtniveau aller Gemeinden im Vierjahresdurchschnitt und dem entsprechenden Wert des letzten Jahres, angesetzt. Maßgeblich ist die erste Festsetzung der Schlüsselzuweisungen für das jeweilige Jahr, auch wenn diese nur vorläufig erfolgt, unabhängig vom Zeitpunkt der Auszahlung. Die Auswirkungen des jeweiligen Zensus sind in geeigneter Weise zu berücksichtigen. Die Fortschreibung erfolgt mittels der Steigerungsraten aus den Ergebnissen der jüngsten verfügbaren Regionalisierung der Steuerschätzung des Vorjahres.
Bei der Finanzausgleichsumlage werden als Basiswerte die Ist-Zahlungen im Mittel des mit dem Vorjahr endenden Zeitraums von vier Jahren angesetzt. Maßgeblich ist die erste Festsetzung der Finanzausgleichsumlage für das jeweilige Jahr, auch wenn diese nur vorläufig erfolgt, unabhängig vom Zeitpunkt der Zahlung. Die Fortschreibung erfolgt mittels der Steigerungsraten nach der mittelfristigen Finanzplanung des Saarlandes des Vorjahres.
Bei der Kreisumlage und bei der Regionalverbandsumlage werden als Basiswerte die Ist-Auszahlungen im Mittel des mit dem Vorjahr endenden Zeitraums von vier Jahren, verändert um die prozentuale Differenz zwischen dem Gesamtniveau aller Gemeinden eines Gemeindeverbandes im Vierjahresdurchschnitt und dem entsprechenden Wert des letzten Jahres, angesetzt. Maßgeblich ist die Festsetzung für das jeweilige Jahr, unabhängig vom Zeitpunkt der Auszahlung. Die Fortschreibung erfolgt mit einer vom Ministerium für Inneres, Bauen und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Europa und im Benehmen mit dem Kommunalen Sanierungsrat festzulegenden, an der erwarteten Entwicklung orientierten Rate, die in der Regel nicht weniger als 2 Prozent beträgt.
Die Grundbeträge nach Absatz 1 ergeben sich durch Division der Gesamtsteuereinzahlungen eines Jahres durch den Hebesatz dieses Jahres.
Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 7 gelten nicht für die Normalentwicklung der Kreisumlage oder der Regionalverbandsumlage der Jahre 2026 und 2027.