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Der Bestand der strukturellen Liquiditätskredite zum Stand 31. Dezember 2023 nach § 5 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes über den Saarlandpakt wird errechnet, indem der nach § 3 Absatz 1 ermittelte Stand zum 31. Dezember 2019 anhand der zahlungsbezogenen Ergebnisse im Sinne des § 6 des Gesetzes über den Saarlandpakt in den Jahren 2020 bis 2023 fortgeschrieben wird. Abweichend von § 6 wird der Saldo um Einzahlungen aus Konsolidierungshilfen aus dem Kommunalen Entlastungsfonds erhöht bzw. um zurückzuzahlende Konsolidierungshilfen vermindert, soweit die Konsolidierungshilfen zur Tilgung von Liquiditätskrediten verwendet wurden oder verwendet werden sollen.
Für das Jahr 2023 sind der Berechnung nach Absatz 1 zunächst die Daten der Haushaltsplanung zugrunde zu legen. Sie sind spätestens im zweitfolgenden Jahr anhand der Daten des Jahresergebnisses zu korrigieren.