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Die Mittel nach § 1 Absatz 1 stehen nach dem Verhältnis der kommunalen Belastungen durch Steuerausfälle bei der Gewerbesteuer nach Abzug der Gewerbesteuerumlage zu den Ausfällen beim Gemeindeanteil an der Einkommensteuer für die Ersatzleistungen nach den Absätzen 2 und 3 zur Verfügung. Maßgeblich für die Ermittlung der jährlichen Anteile sind die Ergebnisse der Mai-Steuerschätzung der Jahre 2020 bis 2022, jeweils im Verhältnis zur November-Steuerschätzung 2019.
Die Ersatzleistungen für Steuerausfälle bei der Gewerbesteuer werden nach dem Verhältnis der für das Jahr 2021 errechneten Basiswerte der Normalentwicklung der Gewerbesteuer nach § 7 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über den Saarlandpakt verteilt. Abweichend von § 6 Absatz 2 Nummer 2 der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über den Saarlandpakt sind die Jahre 2018 und 2019 mit 1,5 zu gewichten.
Maßgeblich für die Verteilung der Ersatzleistungen für Steuerausfälle beim Gemeindeanteil an der Einkommensteuer ist der Verteilungsschlüssel des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer in dem Jahr, für welches die Ersatzleistungen gezahlt werden.