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Ist der Schuldner nicht Eigentümer des belasteten Grundstücks und hat derjenige, der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes Eigentümer des Grundstücks ist, dieses vor dem 21. Juni 1948 oder nach dem 15. Juli 1952 erworben, so hat der Gläubiger dem Eigentümer gegenüber dieselben Rechte, die er gemäß § 56 gegenüber dem Schuldner hat.
Hat derjenige, der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes Eigentümer des Grundstücks ist, dieses in der Zeit vom 21. Juni 1948 bis 15. Juli 1952 erworben, so kann der Gläubiger von dem Eigentümer nur die Bestellung der in § 56 Abs. 2 bezeichneten weiteren Hypothek verlangen, jedoch nicht über den Betrag hinaus, um den eine auf dem Grundstück ruhende öffentliche Last für die Hypothekengewinnabgabe auf Grund des § 53 vermindert wird. Bei der Berechnung dieses Betrages bleiben die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erbrachten Abgabeleistungen außer Betracht.
Soweit der Eigentümer den Gläubiger wegen desjenigen Betrages der neuen Hypothek, der den Betrag der erloschenen umgestellten Hypothek übersteigt, oder wegen der weiteren Hypothek befriedigt, erlischt die Forderung.
Soweit die §§ 63 bis 73 auf Vorschriften in den §§ 56 bis 58 Bezug nehmen, gelten sie entsprechend, wenn die in § 55 bezeichnete Forderung am 20. Juni 1948…
Dem Schuldner steht ein Entschädigungsanspruch nicht zu, soweit der Eigentümer des Grundstücks nach § 64 Abs. 1 Anspruch auf eine Entschädigung hat. Der…
Eine vor dem 1. Juli 1990 an einem Grundstück in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bestellte Hypothek oder Grundschuld mit einem…
Im Falle des § 65 gehen Rechte des Entschädigungsberechtigten aus einem Schuldverhältnis, das dem Recht an dem Grundstück zugrunde liegt, auf das Land über,…
Die Hypothek für Rückstände von Zinsen und anderen Nebenleistungen sowie für Kosten, die dem Gläubiger zu erstatten sind, erlischt, wenn sie sich mit dem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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