Gesetze
Gesetz wird geladen …
War eine Forderung der in § 52 Abs. 1 bezeichneten Art am 20. Juni 1948 durch eine Hypothek gesichert, die auf einen geringeren Betrag als eine Deutsche Mark für eine Goldmark oder eine Reichsmark umgestellt ist, und hat der Gläubiger Anspruch auf die Vorteile aus dem Abkommen und seinen Anlagen, so hat er zur Wiederherstellung der Sicherung seiner Forderung abweichend von § 53 die in den §§ 56 bis 61 bezeichneten Rechte.
Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden, die bei Ablauf des 24. Juni 1948 an Angehörige der Vereinten Nationen zur Sicherung einer Schuld der in § 52 des…
... Soweit ein Zweitschuldner im Sinne von § 15 Abs. 8 des Umstellungsgesetzes gegenüber einem Angehörigen der Vereinten Nationen für eine…
Der Schuldner einer Schuld der in § 52 bezeichneten Art kann bereits vor Regelung der Schuld die Feststellung begehren, daß ihm bei Regelung der Schuld nach dem…
Ist ein Schuldner nach den §§ 52 und 53 zu einer höheren Leistung verpflichtet, als sich aus einer Umstellung gemäß Teil II des Umstellungsgesetzes ergibt, so…
Auf Franken lautende Hypotheken werden in der Weise umgestellt, daß an Stelle von 100 Franken 0,8507 Deutsche Mark aus dem Grundstück zu zahlen ist. Das gleiche…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt 7 Normen, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
Welche und warum — mit Abonnement