AuslWBG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 67 AuslWBGAusschließliche ZuständigkeitGesetz zur Bereinigung von deutschen Schuldverschreibungen, die auf ausländische Währung lauten · Abschnitt IX § 66§ 68 Die in diesem Gesetz begründeten Zuständigkeiten sind ausschließlich.