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Für die Sonderforschungsbereiche wird zusätzlich Folgendes vereinbart: Protokollnotiz zu § 5 Der Ausschuss "Forschungsförderung" wird innerhalb von zwei Jahren nach In-Kraft-Treten dieser Vereinbarung das Verfahren der Förderung der Sonderforschungsbereiche überprüfen.
Die Förderung der Sonderforschungsbereiche erfolgt auf der Grundlage einer längerfristigen Gesamtplanung, die auch eine angemessene fachliche und regionale Verteilung vorsehen soll, sowie unter Berücksichtigung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes und der Länder.
Die Einrichtung eines Sonderforschungsbereichs bedarf der Zustimmung des Sitzlandes.
Die Vertragschließenden sollen bei ihrer Berufungspolitik die wissenschaftlichen Belange der Sonderforschungsbereiche berücksichtigen.
Der Bund kann in besonderen Einzelfällen mit Zustimmung der Vertragschließenden nach Artikel 8 und 9 der Rahmenvereinbarung Forschungsförderung - jedoch nicht gegen den Widerspruch des Sitzlandes - und im Benehmen mit der Deutschen Forschungsgemeinschaft dieser zusätzliche Mittel für die Förderung von Sonderforschungsbereichen zuweisen, insbesondere wenn Sonderforschungsbereiche auf Initiative des Bundes eingerichtet werden.