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Die finanzielle Förderung von Forschungseinrichtungen umfasst deren Investitions- und Betriebskosten.
Die finanzielle Förderung von Forschungsvorhaben im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nr. 7 umfasst die Kosten des Projekts nach näherer Bestimmung der Ausführungsvereinbarungen.
Der Umfang der finanziellen Förderung der Sonderforschungsbereiche wird in einer Ausführungsvereinbarung geregelt.