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Der auf die Länder entfallende Teil des Zuwendungsbetrags wird zu zwei Dritteln nach dem Verhältnis der Steuereinnahmen, zu einem Drittel nach dem Verhältnis der Bevölkerungszahl der Länder aufgebracht. Als Steuereinnahmen gelten die im Länderfinanzausgleich zu Grunde gelegten Steuereinnahmen der Länder. Die Steuereinnahmen erhöhen oder vermindern sich um die Beträge, welche die Länder im Rahmen des Länderfinanzausgleichs von anderen Ländern erhalten oder an andere Länder abführen. Maßgebend sind die Steuereinnahmen und die vom Statistischen Bundesamt für den 30. Juni festgestellte Bevölkerungszahl des dem Haushaltsjahr zwei Jahre vorhergehenden Haushaltsjahres.
Abweichend von Absatz 1 wird der auf die Länder entfallende Teil des Zuwendungsbetrags für die Graduiertenkollegs im Jahr 2002 zu einem Viertel, im Jahr 2003 zur Hälfte, im Jahr 2004 zu drei Vierteln nach dem in Absatz 1 genannten Verfahren, im Übrigen vom jeweiligen Sitzland aufgebracht.
Die Regierungen der Länder können von den Bestimmungen des Absatzes 1 abweichende Regelungen vereinbaren.