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Kommt der Ausschuss Forschungsförderung bei der Prüfung nach § 1 Abs. 4 zu einem negativen Ergebnis, so schlägt er das Ausscheiden der Einrichtung oder Organisation aus der gemeinsamen Förderung vor. Die Entscheidung über den Vorschlag des Ausschusses Forschungsförderung erfolgt gemäß Artikel 8 und 9 der Rahmenvereinbarung Forschungsförderung. Die gemeinsame Förderung endet vorbehaltlich der Abwicklung gemäß Absatz 4 mit dem Ablauf des nächsten Haushaltsjahres. Kommt eine Entscheidung nach Artikel 8 und 9 der Rahmenvereinbarung Forschungsförderung nicht binnen eines Jahres nach der Aufforderung des Ausschusses Forschungsförderung zur Stellungnahme der zuständigen Fachressorts des Bundes und des Sitzlandes gemäß § 1 Abs. 4 zustande, befasst sich die Kommission damit in ihrer nächsten Sitzung.
Unabhängig von dem Verfahren nach Absatz 1 kann jeder der an der Finanzierung beteiligten Vertragschließenden die gemeinsame Förderung einer Einrichtung oder Organisation kündigen. Die Kündigungsabsicht ist der Geschäftsstelle schriftlich mitzuteilen. Hierüber findet im Ausschuss Forschungsförderung in der übernächsten Sitzung, aber nicht vor Ablauf eines halben Jahres nach Mitteilung der Kündigungsabsicht, eine Aussprache statt. Erst danach kann wirksam gekündigt werden. Die gemeinsame Förderung wird vorbehaltlich der Abwicklung gemäß Absatz 4 zum Ende des auf die Kündigung folgenden Haushaltsjahres eingestellt. Kündigt ein Land, das nicht das Sitzland ist, die gemeinsame Förderung, wird diese unter den übrigen Vertragschließenden fortgesetzt. Der Finanzierungsanteil des ausscheidenden Vertragschließenden wird mit Wirkung vom übernächsten Haushaltsjahr von den anderen an der Finanzierung beteiligten Ländern anteilig übernommen.
Zum Zeitpunkt der Entscheidung gemäß Absatz 1 soll eine Erklärung des Bundes und/oder des Sitzlandes darüber vorliegen, ob das Fortbestehen oder die teilweise oder vollständige Auflösung einer Einrichtung oder Organisation vorgesehen ist. Ist die teilweise oder vollständige Auflösung einer Einrichtung oder Organisation beabsichtigt, legt das Sitzland innerhalb eines Jahres nach der Entscheidung gemäß Absatz 1 dem Ausschuss Forschungsförderung einen im Einvernehmen mit dem Bund erstellten Abwicklungs- bzw. Liquidationsplan zur Beschlussfassung vor. Dies gilt entsprechend bei der Auflösung einer Einrichtung oder Organisation durch Kündigung im Sinne von Absatz 2.
Die Vertragschließenden verpflichten sich, die durch die teilweise oder vollständige Auflösung der Einrichtung oder Organisation bis zur Beendigung der Abwicklung aufgrund der vorangegangenen gemeinsamen Förderung bestehenden Kosten und sonstigen Lasten anteilig gemäß dem bisherigen Finanzierungsverhältnis zu tragen. Die dafür notwendige Finanzierung ist eine gemeinsame Förderung gemäß Artikel 2 Abs. 1 der Rahmenvereinbarung Forschungsförderung. Die über den Zeitraum von drei Jahren hinaus insoweit noch bestehenden Zahlungsverpflichtungen werden in der Regel von einem der Vertragschließenden übernommen, der hierfür entsprechend dem vereinbarten Liquidationsplan auf der Basis der dann noch offenen Lasten einen einmaligen finanziellen Ausgleich erhält.
Die von den Vertragschließenden gemäß Absatz 4 noch zu tragenden Kosten und sonstigen Lasten werden um erzielbare Erlöse aus dem Verkauf von Vermögensbestandteilen vermindert. Über die darüber hinaus verbleibenden Vermögensbestandteile findet eine Auseinandersetzung zwischen den Vertragschließenden statt, soweit keine andere gesetzliche oder vertragliche Regelung getroffen ist.
Wird eine Einrichtung oder Organisation nach Beendigung der gemeinsamen Förderung fortgeführt, soll ihr das im Rahmen der gemeinsamen Förderung erworbene Vermögen verbleiben. Bei Fortführung von Teilen einer Einrichtung oder Organisation gilt diese Regelung für den fortgeführten Teil entsprechend. Protokollnotizen zu § 7 Zu Absatz 2: Es besteht Übereinstimmung, dass in Folge der ersten Kündigung weitere Kündigungen anderer Länder mit gleicher zeitlicher Wirksamkeit ausgesprochen werden können. Zu Absatz 5: Eine finanzielle Auseinandersetzung erstreckt sich nur auf den Wert der Gebäude und Großgeräte, soweit die beteiligten Vertragschließenden zu deren Errichtung oder Beschaffung einen finanziellen Beitrag geleistet haben.