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Die gemeinsame Förderung durch die Vertragschließenden erstreckt sich
auf selbstständige Forschungseinrichtungen von überregionaler Bedeutung und gesamtstaatlichem wissenschaftspolitischem Interesse, sofern der Zuwendungsbedarf die in § 3 bestimmte Größenordnung überschreitet,
auf Trägerorganisationen von Forschungseinrichtungen, auf Forschungsförderungsorganisationen sowie auf Einrichtungen mit Servicefunktion für die Forschung, sofern die unter a) genannten Voraussetzungen vorliegen.
Die Einrichtungen und Organisationen, auf die sich die gemeinsame Förderung durch die Vertragschließenden erstreckt, sind in der anliegenden Liste aufgeführt. In der Liste wird angegeben, welche Vertragschließenden sich an der Finanzierung beteiligen. Die Einrichtungen mit Servicefunktion für die Forschung werden besonders gekennzeichnet. Sofern eine Einrichtung oder Organisation Institute in mehreren Ländern hat oder wenn sich mehrere Länder an der Aufbringung des in § 6 Abs. 1 Nr. 2 erwähnten Teils des Zuwendungsbetrags beteiligen, wird in der Liste das Sitzland und der auf die Länder entfallende Anteil am Zuwendungsbetrag angegeben.
Zur Neuaufnahme einer Einrichtung oder Organisation in die gemeinsame Förderung ist ein Antrag eines der Vertragschließenden erforderlich. Sofern diese Einrichtung oder Organisation die Voraussetzungen für die gemeinsame Förderung (Absatz 1) nicht nur vorübergehend erfüllt, schlägt der Ausschuss Forschungsförderung der Bund-Länder-Kommission für Bildungsplanung und Forschungsförderung die Aufnahme in die Liste vor. Die gemeinsame Förderung wird zu Beginn des übernächsten Haushaltsjahres nach der Entscheidung nach Artikel 8 und 9 der Rahmenvereinbarung Forschungsförderung aufgenommen, sofern nicht ein früherer Zeitpunkt bestimmt wird.
Der Ausschuss Forschungsförderung überprüft turnusmäßig, mindestens alle sieben Jahre, in der Regel auf der Grundlage unabhängiger wissenschaftlicher Evaluierung und einer Stellungnahme der zuständigen Fachressorts des Bundes und des Sitzlandes, ob die in der Liste aufgeführten Einrichtungen und Organisationen noch die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllen.
Bei den in die Liste nach Absatz 2 aufgenommenen Museen bezieht sich die gemeinsame Förderung nur auf den Forschungsanteil ihres Haushalts. Einnahmen aus dem Betrieb der Museen, der nicht der Forschung zuzurechnen ist, bleiben bei der Ermittlung des Forschungsanteils außer Ansatz.