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Der Ausschuss Fraunhofer-Gesellschaft trifft die nach dieser Vereinbarung vorgesehenen Maßnahmen und Entscheidungen. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: Protokollnotiz zu § 6 Nr. 2 Die Aufnahme von Einrichtungen kann nur mit der Stimme des Sitzlandes beschlossen werden.
Er genehmigt den Wirtschaftsplan und stellt den jährlichen Zuwendungsbedarf der Fraunhofer-Gesellschaft fest, vorbehaltlich der Bereitstellung der erforderlichen Haushaltsmittel durch die gesetzgebenden Körperschaften oder die an deren Stelle hierzu ermächtigten Organe. Die mittelfristigen Finanzplanungen der Vertragschließenden für den Bereich Forschungsförderung sind dabei zu berücksichtigen.
Er entscheidet über Beginn und Ende der gemeinsamen finanziellen Förderung von Einrichtungen der Fraunhofer-Gesellschaft.
Er regelt Einzelheiten der finanziellen Förderung.
Er dient der gemeinsamen Planung und gegenseitigen Unterrichtung der Vertragschließenden über alle die Fraunhofer-Gesellschaft berührenden Fragen und der gegenseitigen Abstimmung der Haltung der Vertreter der Vertragschließenden in den Organen der Fraunhofer-Gesellschaft. Die Verpflichtung zur gegenseitigen Unterrichtung nach Artikel 3 der Rahmenvereinbarung Forschungsförderung[2] bleibt unberührt.