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Die finanzielle Förderung wird von den Vertragschließenden zur Deckung der zuwendungsfähigen Ausgaben geleistet. Zweckfreie Zuwendungen Dritter und Erträge des eigenen, nicht mit öffentlichen Mitteln beschafften Vermögens können auch dem eigenen Vermögen zugeführt werden, wenn sie in angemessener Frist für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die finanzielle Förderung wird gewährt auf der Grundlage eines jährlichen, vom Ausschuss Fraunhofer-Gesellschaft gebilligten Wirtschaftsplans der Fraunhofer-Gesellschaft, der alle ihre Einnahmen und Ausgaben ausweist. Die Vertragschließenden werden darauf hinwirken, dass die Fraunhofer-Gesellschaft ihren Wirtschaftsplan auf der Grundlage der jährlich fortzuschreibenden mehrjährigen Finanzplanung der Fraunhofer-Gesellschaft aufstellt, die die Forschungsplanung der Fraunhofer-Gesellschaft berücksichtigt.
Sofern einzelne Vertragschließende der Fraunhofer-Gesellschaft aufgrund einer Vereinbarung mit ihr Leistungen zur Abgeltung der Kosten von Aufträgen oder Projekten gewähren, ist dazu nicht die Zustimmung nach Artikel 6 Abs. 1 Satz 2 der Rahmenvereinbarung Forschungsförderung[2] erforderlich.
Der Ausschuss Fraunhofer-Gesellschaft wird bis zum 15. März den Vorentwurf des Wirtschaftsplans der Fraunhofer-Gesellschaft für das nächste Haushaltsjahr erörtern. Bis zum 1. November soll der Ausschuss Fraunhofer-Gesellschaft den Zuwendungsbedarf der Fraunhofer-Gesellschaft für das nächste Haushaltsjahr feststellen.
Die Vertragschließenden werden die erforderlichen Maßnahmen treffen, um den festgestellten Zuwendungsbedarf bei der Aufstellung der Haushalte zu berücksichtigen. Protokollnotiz zu § 3 Abs. 1: Zu den zuwendungsfähigen Ausgaben der finanziellen Förderung gehören auch die sogenannten zentral veranschlagten Kosten.