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Der auf die Länder entfallende Teil des Zuwendungsbetrags wird auf die beteiligten Länder
in Höhe von einem Drittel nach dem Verhältnis ihrer Steuereinnahmen und ihrer Bevölkerungszahl umgelegt, wobei das Verhältnis der Steuereinnahmen für zwei Drittel und das der Bevölkerungszahl für ein Drittel dieses Betrages maßgeblich ist (Sockelbetrag). Als Steuereinnahmen gelten die im Länderfinanzausgleich zu Grunde gelegten Steuereinnahmen der Länder. Die Steuereinnahmen erhöhen oder vermindern sich um die Beträge, welche die Länder im Rahmen des Länderfinanzausgleichs von anderen Ländern erhalten oder an andere Länder abführen. Maßgebend sind die Steuereinnahmen und die vom Statistischen Bundesamt für den 30. Juni festgestellte Bevölkerungszahl des dem Haushaltsjahr zwei Jahre vorhergehenden Haushaltsjahres.
in Höhe von zwei Dritteln entsprechend dem Verhältnis des Zuwendungsbedarfs aller Einrichtungen der Fraunhofer-Gesellschaft, die in einem Land ihren Sitz haben, umgelegt. Ausgaben für die Zentralverwaltung werden dabei nicht in Ansatz gebracht.
Die Regierungen der beteiligten Länder können von den Bestimmungen des Absatzes 1 abweichende Regelungen vereinbaren, die jedoch vorsehen müssen, dass ein nicht unbeträchtlicher Teil des Zuwendungsbetrags auf die beteiligten Länder umgelegt wird.