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Die finanzielle Förderung wird von den Vertragschließenden zur Deckung der zuwendungsfähigen Ausgaben geleistet. Zweckfreie Zuwendungen Dritter und Erträge des eigenen, nicht mit öffentlichen Mitteln beschafften Vermögens können auch dem eigenen Vermögen zugeführt werden, wenn sie in angemessener Frist für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Sofern einzelne Vertragschließende der Max-Planck-Gesellschaft oder einer ihrer Einrichtungen auf Grund einer Vereinbarung mit ihnen Leistungen zur Abgeltung der Kosten von Einzelaufträgen gewähren, ist dazu nicht die Zustimmung nach Artikel 6 Abs. 1 Satz 2 der Rahmenvereinbarung Forschungsförderung erforderlich.
Die finanzielle Förderung wird gewährt auf der Grundlage eines jährlichen, nach Artikel 8 und 9 der Rahmenvereinbarung Forschungsförderung gebilligten Wirtschaftsplans der Max-Planck-Gesellschaft, der alle ihre Einnahmen und Ausgaben ausweist. Die Vertragschließenden werden darauf hinwirken, dass die Max-Planck-Gesellschaft ihren Wirtschaftsplan auf der Grundlage der jährlich fortzuschreibenden mehrjährigen Finanzplanung der Max-Planck-Gesellschaft aufstellt, die die Forschungsplanung der Max-Planck-Gesellschaft berücksichtigt.
Der Ausschuss Forschungsförderung wird bis zum 15. März den Vorentwurf des Wirtschaftsplans der Max-Planck-Gesellschaft für das nächste Haushaltsjahr erörtern. Bis zum 1. November soll der Zuwendungsbedarf der Max-Planck-Gesellschaft für das nächste Haushaltsjahr nach Artikel 8 und 9 der Rahmenvereinbarung Forschungsförderung festgestellt werden.
Die Vertragschließenden werden die erforderlichen Maßnahmen treffen, um den festgestellten Zuwendungsbedarf bei der Aufstellung der Haushalte zu berücksichtigen.