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Für die Anfechtung der Wahl gilt § 11 des Drittelbeteiligungsgesetzes vom 18. Mai 2004 (BGBl. I S. 974) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend mit der Maßgabe, dass die Anfechtung nur innerhalb von zwei Wochen nach dem Tag der Bekanntgabe des Wahlergebnisses (§ 20 Absatz 1) zulässig ist.
Zur Anfechtung berechtigt sind Die Anfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger an gerechnet, zulässig.
Einsprüche gegen die Wahl sind binnen einer Woche, gerechnet vom Tag der Veröffentlichung gemäß § 12 Absatz 2 an, beim Wahlausschuss schriftlich unter Angabe…
Für die Anfechtung der Wahl gilt § 22 LPVG mit Ausnahme des Absatzes 2 Satz 4 entsprechend.
Sind bei der Wahl eines Mitglieds wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verletzt worden, so kann die Wahl dieses…
Die Anfechtung muss vor dem Verwaltungsgericht innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses erfolgen.
Für die Anfechtung der Wahl gilt § 22 des Landespersonalvertretungsgesetzes entsprechend.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.