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Kindertagespflegepersonen erhalten nach § 23 Absatz 1 bis 2a des Achten Buches Sozialgesetzbuch für ihre Tätigkeit eine laufende Geldleistung vonseiten des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe.
Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe legen die Entgelte der Kindertagespflegepersonen nach Absatz 1 und die damit zusammenhängenden Voraussetzungen der Gewährung einvernehmlich fest.