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Diese Verordnung gilt für Betreuungsverhältnisse im Bereich der Kindertagespflege gemäß § 8 des Saarländischen Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsgesetzes vom 19. Januar 2022 (Amtsbl. I S. 422).
Die Förderung der Kindertagespflege durch das Kindertagespflegegeld gemäß § 11 der Verordnung zur Ausführung des Saarländischen Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsgesetzes vom 15. März 2022 (Amtsbl. I S. 535), in der jeweils geltenden Fassung, erhalten Kindertagespflegepersonen, die eine vonseiten des örtlich zuständigen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe ausgestellte Pflegeerlaubnis gemäß § 43 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch besitzen. Auch wenn Kindertagespflegepersonen eine Pflegeerlaubnis nach § 43 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch nicht benötigen, müssen sie die Voraussetzungen nach § 23 Absatz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erfüllen.
Soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, ist das örtlich zuständige Jugendamt als Träger der öffentlichen Jugendhilfe verpflichtet, die Einhaltung der nachfolgend aufgeführten Bestimmungen sicherzustellen.