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Das Land unterstützt die Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei ihrer Pflicht zur Zahlung des Kindertagespflegegeldes nach § 11 Absatz 2 durch halbjährliche Zuweisungen, soweit Kinder bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres in der Kindertagespflege betreut werden.
Die Förderung nach Absatz 1 beträgt für jedes Kind und pro Betreuungsstunde in der Woche 0,75 Euro; dabei ist die Förderung auf höchstens 40 Stunden in der Woche einschließlich Wochenende begrenzt.
Ausnahmsweise kann die Förderung über das dritte Lebensjahr hinaus bis längstens zum 31. Juli des Kalenderjahres gewährt werden, in dem ein in der Kindertagespflege betreutes Kind sein drittes Lebensjahr vollendet. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die Gründe darzulegen, die für eine Verlängerung der Betreuung in der Kindertagespflege maßgebend sind.