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Am 24. Dezember und 31. Dezember entfällt der Dienst, soweit es die dienstlichen Verhältnisse zulassen. Kann Dienstbefreiung aus dienstlichen Gründen nicht erteilt werden, ist für den Dienst an einem anderen Tag innerhalb von drei Monaten Freizeitausgleich zu gewähren.
Die Landesregierung kann anordnen, dass aus besonderem Anlass der Dienst an einzelnen Arbeitstagen entfällt. Bei örtlich bedingten Anlässen kann Dienstfreiheit von der obersten Dienstbehörde und, wenn der Anlass nur eine einzelne Dienststelle berührt, von der jeweiligen Leitung der Behörden und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 angeordnet werden.
Am 24. Dezember und 31. Dezember entfällt der Dienst, soweit es die dienstlichen Verhältnisse zulassen. Kann der Dienst aus dienstlichen Gründen nicht…
Wenn es die dienstlichen Verhältnisse erfordern, kann die oder der zuständige Vorgesetzte Dienst zu dienstfreier Zeit, insbesondere auch an Sonn- und…
Wenn es die dienstlichen Verhältnisse erfordern, kann die oberste Dienstbehörde oder die ihr unmittelbar nachgeordnete Behörde Dienst an Samstagen, Sonn- und…
Die Landesregierung kann bei besonderen Anlässen anordnen, dass an einzelnen Arbeitstagen der Dienst entfällt. Aus rein örtlich bedingten Gründen kann auch die…
Aus dienstlichen Gründen kann angeordnet werden, dass einzelne Beamtinnen und Beamte oder Gruppen von Beamtinnen und Beamten a) allgemein oder im Einzelfall…
Sonnabend, Heiligabend und Silvester sind grundsätzlich dienstfrei. Soweit dienstliche Gründe es erfordern, kann an diesen Tagen und an Sonntagen und gesetzlich…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.