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Die Anordnung und Genehmigung von Mehrarbeit gemäß § 61 des Landesbeamtengesetzes muss sich auf zwingende Ausnahmefälle beschränken. Vor der Anordnung von Mehrarbeit sind im Rahmen des § 23 die Instrumente der flexiblen Arbeitszeitgestaltung auszuschöpfen. Eine allgemeine Anweisung hinsichtlich künftiger oder bereits geleisteter Mehrarbeit allein genügt nicht. Die durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit gemäß § 3 Absatz 2 darf nicht überschritten werden.
Die Entscheidung über die Anordnung von Mehrarbeit obliegt der dienstvorgesetzten Stelle. Die Befugnis kann auf vorgesetzte Personen nach § 2 Absatz 5 des Landesbeamtengesetzes übertragen werden. § 72 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 des Landespersonalvertretungsgesetzes bleibt unberührt.
Bei einem Einsatz von Kräften unter einheitlicher Führung in einer Besonderen Aufbauorganisation kann durch die dienstvorgesetzte Stelle der einsatzführenden Polizeibehörde die Entscheidung über die Anordnung von Mehrarbeit auf den Polizeiführer übertragen werden. Dies gilt sowohl für Einsätze, die ausschließlich mit behördeneigenen Kräften bewältigt werden als auch für solche, bei denen Kräfte mehrerer Polizeibehörden eingesetzt werden. Sofern nordrhein-westfälische Einsatzkräfte anderen Ländern oder dem Bund unterstellt werden, ist die Entscheidung des jeweiligen Polizeiführers maßgeblich.
Für die Anordnung, den Befehl oder die Genehmigung von Mehrarbeit sind Disziplinarvorgesetzte und Dienststellenleitungen zuständig. Diese Befugnis kann im…
Die Mehrarbeit muss sich auf zwingende Ausnahmefälle beschränken. Vor der Anordnung von Mehrarbeit sind die Instrumente der flexiblen Arbeitszeitgestaltung (§…
die Mehrarbeit jeder im Einzelfall aus zwingenden dienstlichen Gründen angeordnete oder genehmigte Dienst, der über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistet…
Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung (§ 61 des Landesbeamtengesetzes) für Beamtinnen und Beamte…
Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, ohne Entschädigung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse…
Anordnung von Überstunden oder Mehrarbeit, soweit sie vorauszusehen oder nicht durch Erfordernisse des Betriebsablaufs oder der öffentlichen Sicherheit und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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