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Wenn es die dienstlichen Verhältnisse erfordern, kann die oder der zuständige Vorgesetzte unter Beteiligung des Personalrates anordnen, dass im Zwei-Schichtendienst Dienst geleistet wird. Im Schichtdienst kann auch Nachtdienst vorgesehen werden. § 10 Absatz 2 und § 12 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 gelten entsprechend.