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Am 24. Dezember und 31. Dezember entfällt der Dienst, soweit es die dienstlichen Verhältnisse zulassen. Kann der Dienst aus dienstlichen Gründen nicht entfallen, ist an einem anderen Tag Freizeitausgleich im Umfang der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit zu gewähren.
Dienstfreie Zeit darf ausnahmsweise durch die dienstvorgesetzte Stelle angeordnet werden, wenn hierzu aufgrund örtlicher Gegebenheiten Anlass besteht. Für alle anderen Anlässe darf nur das für Inneres zuständige Ministerium dienstfreie Zeit anordnen. Abschnitt 2 Besondere Bestimmungen für den Schichtdienst
Am 24. Dezember und 31. Dezember entfällt der Dienst, soweit es die dienstlichen Verhältnisse zulassen. Kann Dienstbefreiung aus dienstlichen Gründen nicht…
Wenn es die dienstlichen Verhältnisse erfordern, kann die oder der zuständige Vorgesetzte Dienst zu dienstfreier Zeit, insbesondere auch an Sonn- und…
Wenn es die dienstlichen Verhältnisse erfordern, kann die oberste Dienstbehörde oder die ihr unmittelbar nachgeordnete Behörde Dienst an Samstagen, Sonn- und…
Sonnabend, Heiligabend und Silvester sind grundsätzlich dienstfrei. Soweit dienstliche Gründe es erfordern, kann an diesen Tagen und an Sonntagen und gesetzlich…
einen Arbeitstag Dienstbefreiung. Im Fall des Satz 1 Nummer 2 erhalten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte einen zusätzlichen Arbeitstag…
Aus dienstlichen Gründen kann angeordnet werden, dass einzelne Beamtinnen und Beamte oder Gruppen von Beamtinnen und Beamten a) allgemein oder im Einzelfall…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.