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An Sonnabenden, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen ist dienstfrei. Wenn es die dienstlichen Verhältnisse erfordern, kann für einzelne Dienststellen oder für einzelne Beamtinnen und Beamte etwas anderes bestimmt werden. Soweit die dienstlichen Verhältnisse dies erlauben, kann der Dienst mit schriftlicher Einwilligung der oder des Vorgesetzten auch an Sonnabenden geleistet werden.
Am 24. Dezember und am 31. Dezember ist dienstfrei. Die Staatsregierung kann anordnen, dass aus besonderem Anlass einzelne Arbeitstage dienstfrei sind. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
An den dienstfreien Tagen und in der sonst dienstfreien Zeit ist Bereitschaftsdienst (§ 12 Absatz 1 Satz 1) zu leisten, wenn es die dienstlichen Verhältnisse erfordern. Die im Wechseldienst (§ 12 Absatz 1 Satz 2) eingesetzten Beamtinnen und Beamten versehen ihren Dienst auch an den dienstfreien Tagen sowie in der sonst dienstfreien Zeit. Die Gesamtzahl der dienstfreien Tage im Kalenderjahr entspricht für jede Beamtin und jeden Beamten mindestens der Anzahl der Sonnabende, Sonntage, gesetzlichen Feiertage und dienstfreien Tage nach Absatz 2 im Kalenderjahr.
Samstag, Heiligabend und Silvester sind grundsätzlich dienstfrei. Aus dienstlichen Gründen kann an diesen Tagen, an Sonntagen und an gesetzlich anerkannten…
Sonnabend, Heiligabend und Silvester sind grundsätzlich dienstfrei. Soweit dienstliche Gründe es erfordern, kann an diesen Tagen und an Sonntagen und gesetzlich…
Am 24. Dezember und am 31. Dezember ist dienstfrei. Die Staatsregierung kann anordnen, dass aus besonderem Anlass einzelne Arbeitstage dienstfrei sind. Absatz 1…
Am 24. Dezember und 31. Dezember entfällt der Dienst, soweit es die dienstlichen Verhältnisse zulassen. Kann Dienstbefreiung aus dienstlichen Gründen nicht…
Die oberste Dienstbehörde kann die Beamtinnen und Beamten an einzelnen zwischen dienstfreien Tagen liegenden Arbeitstagen vom Dienst freistellen; die auf die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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