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Bei plötzlich eintretenden, nicht konkret vorhersehbaren Ereignissen, die polizeiliche Maßnahmen erfordern, kann von §§ 6, 7 Absatz 1 und 2 sowie § 14 Absatz 1 abgewichen werden, soweit die Aufgabenbewältigung es zwingend erfordert.
Abweichungen nach Absatz 1 sind auf das notwendige unaufschiebbare Maß zu begrenzen. Die dienstvorgesetzte Stelle hat dabei zu prüfen, ob für einzelne Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte oder Gruppen von diesen zur Aufgabenbewältigung zeitlich begrenzte besondere Arbeitszeitmodelle anzuordnen sind. Diese kann die Befugnis auf Vorgesetzte übertragen. Im Anschluss an die Abweichungen nach Absatz 1 sind gleichwertige Ausgleichsruhezeiten zu gewährleisten.
Soweit im Ausnahmefall bestimmte spezifische Tätigkeiten, die dem Schutz der Bevölkerung oder des Allgemeinwohls zur Abwehr schwerwiegender kollektiver Gefahrensituationen dienen, der Anwendung von Regelungen dieser Verordnung zwingend entgegenstehen, kann von dieser Verordnung abgewichen werden. Ein angemessener Schutz der Gesundheit ist in diesen Ausnahmefällen sicherzustellen.
Von den §§ 3 bis 5, 6 Abs. 2, §§ 7, 9 bis 11 darf abgewichen werden bei vorübergehenden Arbeiten in Notfällen und in außergewöhnlichen Fällen, die unabhängig…
Soweit Besonderheiten bestimmter spezifischer Tätigkeiten, die dem Schutz der Bevölkerung oder des Allgemeinwohls zur Abwehr schwerwiegender kollektiver…
Aus dienstlichen Gründen kann angeordnet werden, dass einzelne Beamtinnen und Beamte oder Gruppen von Beamtinnen und Beamten a) allgemein oder im Einzelfall…
Soweit öffentliche Belange dies zwingend erfordern, insbesondere zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, kann bei…
Soweit öffentliche Belange dies zwingend erfordern, insbesondere zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der äußeren Sicherheit der Bundesrepublik…
Bei Gewährung gleichwertiger Ausgleichsruhezeiten oder in Ausnahmefällen, in denen die Beamtin und der Beamte einen anderweitigen angemessenen Schutz erhält,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.