Verordnung über die Durchführung der Abschluss- und Zwischenprüfungen in dem anerkannten Ausbildungsberuf Fachangestellter/Fachangestellte für Bäderbetriebe Vom 25. Juni 1998
Für die Abnahme der Prüfungen nach dieser Verordnung errichtet das Ministerium für Bildung und Kultur als zuständige Stelle einen Prüfungsausschuss oder mehrere Prüfungsausschüsse.
§ 1 BäderFAugPrV SL 1998Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen