Verordnung über die Durchführung der Abschluss- und Zwischenprüfungen in dem anerkannten Ausbildungsberuf Fachangestellter/Fachangestellte für Bäderbetriebe Vom 25. Juni 1998
Die §§ 15 bis 18 und 20 gelten sinngemäß. Der für die Durchführung von Abschlussprüfungen errichtete Prüfungsausschuss ist auch für die Zwischenprüfung zuständig.
§ 27 BäderFAugPrV SL 1998Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen