Verordnung über die Durchführung der Abschluss- und Zwischenprüfungen in dem anerkannten Ausbildungsberuf Fachangestellter/Fachangestellte für Bäderbetriebe Vom 25. Juni 1998
Auf Umschulungen ist diese Prüfungsordnung sinngemäß anzuwenden.
§ 30 BäderFAugPrV SL 1998Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen