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Über die Zwischenprüfung erhalten der/die Auszubildende, sein/ihr gesetzlicher Vertreter bzw. seine/ihre gesetzliche Vertreterin und der/die Ausbildende von der zuständigen Stelle eine Prüfungsbescheinigung nach dem Muster der Anlage 7. Die Bescheinigung enthält die Feststellung über den Ausbildungsstand und Angaben über etwaige Mängel.
Nach Korrektur und Bewertung der schriftlichen Arbeiten der Zwischenprüfung werden diese dem Prüfling ausgehändigt. Nach Ablauf einer von dem/der Vorsitzenden festgelegten Frist sind die Prüfungsarbeiten an die zuständige Stelle zurückzugeben, die sie bis zur Abschlussprüfung aufbewahrt. Abschnitt VII Schlussbestimmungen