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Die zuständige Stelle regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss dessen Geschäftsführung, insbesondere Einladungen, Protokollführung und Durchführung der Beschlüsse.
Die Sitzungsprotokolle sind von der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und vom Protokollführer/von der Protokollführerin zu unterzeichnen. § 21 Abs. 4 bleibt unberührt.