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Für wesentliche Belastungen der Gemeinden und Kreise als Schulträger infolge des 13. Schulrechtsänderungsgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 404) gewährt das Land diesen einen finanziellen Ausgleich.
Wesentliche Belastungen im Sinne des Absatzes 1 ergeben sich für die kommunalen Schulträger aus ihrer Kostentragungspflicht gemäß § 92 Absatz 3 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 404) geändert worden ist.
Der finanzielle Ausgleich umfasst die einmaligen investiven Kosten für die Schaffung und Ausstattung von Schulraum und die jährlich wiederkehrenden Kosten der Schulträger als Folge der Einführung einer zusätzlichen Jahrgangsstufe in der Sekundarstufe I von Gymnasien. Er wird pauschaliert.
Der finanzielle Ausgleich für die investiven Kosten beträgt 611 341 500 Euro.
Der finanzielle Ausgleich für die jährlich wiederkehrenden Kosten beträgt unter Anrechnung ersparter Aufwendungen der Schulträger im Jahr 2024 7 760 000 Euro und in den Jahren 2025 und 2026 jeweils 9 069 400 Euro. Danach beträgt er jährlich 32 661 600 Euro.
Das für Schule zuständige Ministerium überprüft den Belastungsausgleich gemäß § 4 Absatz 5 des Konnexitätsausführungsgesetzes vom 22. Juni 2004 (GV. NRW. S. 360), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1346) geändert worden ist.
Soweit sich aus der Überprüfung nach Absatz 6 ein Bedarf zur Anpassung des finanziellen Ausgleichs ergibt, erfolgt diese zum nächsten Haushaltsjahr. Das für Schule zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium und dem für Kommunales zuständigen Ministerium den Betrag festzulegen sowie die in Anlage 1 zu diesem Gesetz enthaltenen gemeindebezogenen Regionalen Baukostenfaktoren zu aktualisieren.
Für wesentliche Belastungen der Gemeinden und Kreise als Schulträger infolge des 9. Schulrechtsänderungsgesetzes vom 5. November 2013 (GV. NRW. S. 618) gewährt…
Das für Schule zuständige Ministerium leistet den finanziellen Ausgleich für die jährlich wiederkehrenden Kosten ab dem Jahr 2024 jährlich bis spätestens 1.…
Für die wesentlichen Belastungen der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe infolge der Übernahme der in den §§ 5, 8 und 9 geregelten Aufgaben wird ein…
Der Belastungsausgleich nach § 1 ist von dem für Soziales zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem für Kommunales zuständigen Ministerium sowie dem für…
Für die wesentlichen Belastungen, die den Gemeinden und Gemeindeverbänden durch die in § 5 Absatz 2 Satz 1 geregelte schülerfahrkostenrechtliche Gleichstellung…
Die voraussichtliche Gesamthöhe des finanziellen Ausgleichs ab dem Jahr 2011 ergibt sich aus der Kostenfolgeabschätzung in Anlage 1.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.